- Bekämpfung von Steuerhinterziehung
- Betrifft Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
- Multilaterale Zusammenarbeit von über 90 Staaten
Common Reporting Standard
Meldepflicht für Konto- und Depotinhaber mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Standard zum zwischenstaatlichen Datenaustausch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD). Ziel ist es, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Bisher haben sich über 90 Staaten – darunter Deutschland – darauf verständigt, Kontodaten von Kunden anhand dieses Standards untereinander auszutauschen. Das bedeutet, dass deutsche Finanzinstitute ihre Bestands- und Neukunden daraufhin überprüfen müssen, ob sie im Ausland steuerlich ansässig sind. Ist dies der Fall, werden die Kunden mit Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das diese Daten mit anderen Staaten austauscht.
CRS betrifft Finanzinstitute und Versicherungen
Wir sind dazu verpflichtet, Informationen über unsere Konto- und Depotinhaber, die im Ausland steuerlich ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt leitet diese Daten an andere Staaten weiter und erhält im Gegenzug Daten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige. Neben Finanzinstituten sind auch bestimmte Versicherungsunternehmen – zum Beispiel Lebensversicherungsunternehmen – betroffen.
Multilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung
Mit CRS soll weltweit die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpft und das Steueraufkommen erhöht werden. Über den Austausch von Steuerdaten erhält der deutsche Fiskus aus dem Ausland Steuerinformationen von ausländischen Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Natürliche Personen und Unternehmen können betroffen sein
Von CRS sind die bei uns unterhaltenen Konten und Depots natürlicher Personen und Unternehmen oder Gesellschaften betroffen, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind. Die erste Meldung erfolgte im Jahr 2017 für den Meldezeitraum 2016. Seit 2017 werden die Daten jährlich gemeldet.
Kundendaten werden auf steuerliche Ansässigkeit im Ausland geprüft
Meldepflichtig sind alle Kunden, die steuerlich im Ausland ansässig sind. Wir sind als Bank dazu verpflichtet, Neukunden zu fragen, ob sie im Ausland steuerlich ansässig sind und diese gegebenenfalls zu melden. Ebenso sind wir dazu verpflichtet, die Kunden zu melden, bei denen bestimmte Anzeichen für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit im Ausland bestehen oder bei denen wir einen Auslandsbezug festgestellt haben. Der Kunde kann die Indizien entkräften, indem er uns eine Selbstauskunft und gegebenenfalls weitere Dokumente zur Verfügung stellt.
Start der Überprüfung
Seit dem 1. Januar 2016 sind wir dazu verpflichtet, bestehende Kundenverbindungen innerhalb von zwei Jahren auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hin zu untersuchen. Unternehmenskunden mit einem Anlagevermögen von bis zu 250.000 US-Dollar sind davon ausgenommen. Bei einem Anlagevermögen von über 1 Million US-Dollar muss die Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
Anzeichen, die eine Prüfung auslösen
- Lediglich Telefonnummer(n) in einem Meldeland vorhanden, aber keine inländische Telefonnummer
- Aktuelle Post-/Hausanschrift oder Postfach in einem Meldeland
- Aktuell gültige Handlungs- oder Verfügungsvollmacht/Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldeland
- c/o-Adresse oder Postlagerung; postlagernde Anschrift in einem Meldeland als einzige Adresse
Aufforderung zur Selbstauskunft und Einreichung von Dokumenten
Wenn wir eines der zuvor genannten Anzeichen entdecken, informieren wir den Kunden. Bestätigt uns der Kunde die steuerliche Ansässigkeit im Ausland, übermitteln wir seine steuerlichen Daten jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern. Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur steuerlichen Ansässigkeit im Ausland, sind wir nicht mehr zur Meldung verpflichtet. Falls wir vom Kunden keine Rückmeldung erhalten, sind wir jedoch dazu verpflichtet, seine Kontodaten zu melden.
Unternehmen und Gesellschaften
Beziehen Unternehmen ihre Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, werden die Personen, die an solchen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, an das BZSt gemeldet. Die Beteiligung muss zu mindestens 25 Prozent bestehen und die Person muss im Ausland steuerlich ansässig sein.
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sieht außerdem vor, dass Gesellschaften oder Unternehmen generell gemeldet werden, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben.
Jährliche Meldung
Das erste Mal wurden Daten Mitte 2017 für den Meldezeitraum 2016 übermittelt. Seit 2017 werden die Daten jährlich übermittelt. Die Meldung enthält unter anderem
- Name,
- Anschrift,
- Kontonummer,
- Guthaben,
- Zinsen,
- Dividenden,
- Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen,
- Ansässigkeitsstaat,
- Steueridentifikationsnummer,
- bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort.
Häufige Fragen zum Common Reporting Standard
Deutschland und viele andere Länder sind am 29. Oktober 2014 einem internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen beigetreten. Mittlerweile haben sich über 90 Staaten und Gebiete an diesem Abkommen beteiligt. Ziel des Austauschs von Steuerinformationen ist es, dass die deutschen Finanzbehörden regelmäßig Finanzinformationen aus dem Ausland erhalten und so eine gerechte Besteuerung sicherstellen.
Damit Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Abkommen erfüllen kann, hat es durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) vom 21. Dezember 2015 alle deutschen Finanzinstitute und bestimmte Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 Kundendaten von im Ausland ansässigen Kunden zu erheben und diese an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Seit dem 1. Januar 2016 müssen deutsche Finanzinstitute bestehende Konten entweder als meldepflichtige oder nicht meldepflichtige Konten qualifizieren. Es gilt eine Frist von zwei Jahren. Bei Kunden, die zum 31. Dezember 2015 ein Anlagevermögen von mehr als 1 Million US-Dollar hatten, gilt eine verkürzte Frist von zwölf Monaten. Zudem werden alle Neukunden nach ihrer steuerlichen Ansässigkeit befragt. Bis 31. Juli 2017 wurden die Daten aus 2016 gemeldet. Seit 2017 werden die Daten jährlich gemeldet.
Das richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Anknüpfungspunkte sind dabei Merkmale wie der Unternehmenssitz oder der Sitz der Geschäftsleitung. Es ist möglich, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein.
Weltweit haben sich über 90 Staaten und Gebiete auf das neue Gesetz (FKAustG) verständigt. Weitere Staaten können im Laufe der Zeit hinzutreten. Deswegen darf die Bank schon jetzt alle ihre Kunden befragen – nicht nur die aus den derzeit teilnehmenden Staaten (§ 6 Abs. 1 FKAustG).
Die durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz verpflichteten Banken haben die Daten und Informationen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Nach § 8 dieses Gesetzes müssen Banken die so gewonnenen Kundendaten weitergeben.
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